Bergmannstreueprämie

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Bergmannstreueprämie

Der Zusatzversorgungsträger erkennt bei Zusatzversorgungsberechtigten die Bergmannstreueprämie ab sofort auch ohne Zahlungsnachweise als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt an, wenn die Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb nachgewiesen wird, und die weiteren Voraussetzungen der DDR-Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter erfüllt sind. Eine unabhängige Rentenberatung vor der Antragstellung wird empfohlen, weil in Einzelfällen auch der Zusatzversorgungsanspruch entzogen werden kann, wenn dieser nach der jetzigen Rechtsauffassung nicht mehr besteht.

2018-09-25T10:54:25+02:00